· Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Strafzumessung bei der Unfallflucht
Die Schwere des Unfalls und seine Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden (OLG Frankfurt a.M. 22.11.11, 3 Ss 356/11, Abruf-Nr. 120310). |
Praxishinweis
Das OLG begründet seine Auffassung damit, dass bei einem schweren Unfall das durch § 142 StGB geschützte Interesse der Beteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist (vgl. Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 234; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 142 Rn. 86). Unerheblich ist, welche Ansprüche der Beteiligten sich nach Abschluss der Ermittlungen tatsächlich herausstellen. Die Feststellungspflicht trifft auch den, der ohne jede eigene Schuld in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu haben (BGHSt 12, 253). Außerdem ist nach Auffassung des OLG die bis zur Neufassung des § 142 StGB aufgrund des 13. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13.6.75 (BGBl. I 1975, 1349) ergangene Rechtsprechung weiter anwendbar. Danach war anerkannt, dass in Fällen, in denen der Täter erkannte, dass bei dem Unfall ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 142 Abs. 3 StGB a.F. vorlag (BGHSt 33, 108).