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  • 12.12.2014 · Fachbeitrag · Unterbringung

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa

    | 1. Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 64 StGB. 2. Zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. (OLG Celle 23.6.14, 32 Ss 83/14, Abruf-Nr. 143356 ) |