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  • · Fachbeitrag · Urteil

    Ordnungsgemäße Unterschrift unter dem Urteil

    An die Unterschriftsleistung unter dem Urteil dürfen keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern muss charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen enthalten (KG 27.10.13, 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13, Abruf-Nr. 140037).

     

    Praxishinweis

    Auf die Sachrüge hin prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Ordnungsgemäßheit der Unterschrift. Ist sie nicht ausreichend, liegt kein vollständiges schriftliches Urteil vor, das Prüfungsgrundlage für die Sachrüge sein kann. Das führt zur Aufhebung. Das KG hat hier das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Unterschrift (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 2 StPO) verneint. Denn diese bestand lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen. Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen ließen sich nach Auffassung des KG aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Ob die Unterschrift ausreicht oder nicht, kann der Verteidiger nur im Wege der Akteneinsicht nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils feststellen. Die sollte ggf. beantragt werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 50 | ID 42471940