Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfahrensrüge

    Einsicht in die Bedienungsanleitung und Begründung der Verfahrensrüge

    Zum Umfang der Begründung der Verfahrensrüge bei nicht gewährter Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts (OLG Celle 10.6.13, 311 SsRs 98/13, Abruf-Nr. 132078).

     

    Praxishinweis

    Der Verteidiger hatte mit der Rechtsbeschwerde die ihm nicht erteilte (Akten-)Einsicht in die Bedienungsanleitung als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das OLG hat die erhobene Verfahrensrüge als nicht ausreichend begründet angesehen. Es verweist dazu auf die eigene Rechtsprechung und die anderer OLG (vgl. dazu VA 13, 51 und 125). Dabei verlangt es vom Verteidiger/Betroffenen, dass man sich auch noch nach Abschluss eines Verfahrens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um entsprechende Einsicht in die von ihm begehrten Unterlagen bemühen muss, um aufgrund dann zu gewinnender Erkenntnisse konkret darzulegen, was in der Hauptverhandlung vorgetragen worden wäre. Das müsse rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist geschehen.

     

    M.E. geht diese Rechtsprechung zu weit. Denn letztlich verlangen die OLG damit vom Betroffenen/Verteidiger ein Vorgehen, dessen Aussichtslosigkeit auf der Hand liegt. Denn: Die Verwaltungsbehörde hat bereits die Akteneinsicht verweigert, darum geht der Streit. Warum sollte sie nun nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht gewähren? Dasselbe gilt für Anfragen an den Hersteller. Es dürfte inzwischen allgemein bekannt und damit auch bis zu den OLG durchgedrungen sein, dass die Hersteller unter Berufung auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse, die es zu schützen gilt, die Einsicht/Übersendung in die Bedienungsanleitung verweigern (vgl. dazu anschaulich AG Kempten (Allgäu), 7.5.13, 22 OWi 145 Js 70/11, Abruf-Nr. 132071, VA 13, 140). Wenn man dennoch vom Verteidiger die Anfrage beim Hersteller verlangt, stellt sich für mich die Frage der Verhältnismäßigkeit und/oder, ob man damit nicht die Anforderungen an den Rechtsbeschwerdevortrag überspannt, was verfassungsrechtlich unzulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 05, 1999).

    Eingesandt von | RA Fuchs, Elze

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 139 | ID 40322500