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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Angabe der Fahrtrichtung im Bußgeldbescheid

    • 1. Für die Konkretisierung eines Geschwindigkeitsverstoßes im Bußgeldbescheid ist die Fahrtrichtungsangabe nicht nötig.
    • 2. Hat der Betroffene nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen, so ist die Tat für ihn eingrenzbar. Es erwächst dann kein Verfahrenshindernis, wenn eine falsche Fahrtrichtung im Bußgeldbescheid angegeben ist.

    (AG Lüdinghausen 16.3.15, 19 OWi-89 Js 404/15-26/15, Abruf-Nr. 145069)

    Praxishinweis

    Im Bußgeldverfahren muss der Verteidiger prüfen, ob nicht Verjährung gem. § 26 StVG eingetreten ist. Dabei spielt die Frage der Verjährungsunterbrechung (§ 33 OWiG) eine große Rolle, vor allem auch § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG. Hieraus folgt die Frage: War der zugestellte Bußgeldbescheid wirksam? Anderenfalls ist die Verjährung durch die Zustellung dieses Bußgeldbescheids nicht unterbrochen. Der Betroffene hält den Bußgeldbescheid für unwirksam, weil darin als Fahrtrichtung „innerorts“ angegeben war. Er sei aber in Fahrtrichtung Ortsausgang gefahren. Dem AG hat das für die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht ausgereicht. Es hat sich dabei auf das OLG Hamm (26.11.12, 4 RBs 291/12) bezogen, wonach die Fahrtrichtungsangabe im Bußgeldbescheid nicht nötig sein soll. Zudem habe der Betroffene nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen. Damit sei die Tat für ihn eingrenzbar.

    Zumindest der Umstand, dass der Betroffene sich dahin eingelassen hatte, er habe das Messgerät gesehen, trägt das Urteil. Über die vom AG angeführte Auffassung des OLG Hamm wird man aber m.E. im Übrigen streiten können.