17.09.2015 · Fachbeitrag · Verjährung
Zustellung an den „gesetzlichen Vertreter“
| 1. Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG genügt die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen durch die ersuchte Polizeidienststelle. Die konkrete Ladung zu diesem Vernehmungstermin muss den Betroffenen nicht zwingend erreicht haben und nachweisbar sein, um die Verjährung zu unterbrechen. 2. Wird ausweislich der Postzustellungsurkunde der Bußgeldbescheid nicht an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger, sondern an eine Kanzleikraft als „gesetzlichen Vertreter“ des Verteidigers übergeben, liegt keine verjährungsunterbrechende ordnungsgemäße Zustellung vor, insbesondere keine Ersatzzustellung. (AG Landstuhl 27.7.15, 2 OWi 4286 Js 5892/15, Abruf-Nr. 145276 ) |
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