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  • · Fachbeitrag · Verkehrsstrafrecht

    Der straßenverkehrsrechtliche Grundbegriff „Öffentlicher Verkehrsraum“

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Die Tatbestände des Verkehrsstraf- und Verkehrs-OWi-Rechts sind dadurch gekennzeichnet, dass einige Begriffe in den einschlägigen Tatbeständen immer wieder auftauchen. Dabei handelt es sich um die Begriffe/Tatbestandsmerkmale Verkehr, Fahrzeug, Kraftfahrzeug, Führen und Straßenverkehr in Zusammenhang mit „Öffentlichkeit“. Je nachdem, wie diese Begriffe in den jeweiligen Tatbeständen kombiniert werden, ergeben sich Einschränkungen im Anwendungsbereich der Vorschrift. Der Verteidiger muss diese Begriffe und ihren Anwendungsbereich kennen, wenn er im Straßenverkehrsrecht erfolgreich verteidigen will. Das gilt vor allem für den Begriff der „Öffentlichkeit“, der in der Kombination mit dem Begriff des „Straßenverkehrs“ eine große Rolle spielt. Wir stellen Ihnen diesen Begriff vor. |

     

    Übersicht / Straßenverkehrsrechtlicher Grundbegriff „Öffentlicher Verkehrsraum“

    Frage
    Antwort

    1.

    Wann ist ein Verkehrsraum/Bereich öffentlich i.S. des Straßenverkehrsrechts?

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (grundlegend BGHSt 49, 128 = VA 04, 174; zuletzt u.a. BGH DAR 12, 389; VA 13, 82; KG VA 09, 31; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 315b Rn. 3 m.w.N.).

    2.

    Kommt es darauf an, ob die Verkehrsflächen, um die es geht, wegerechtlich dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind?

    Nein, erfasst werden vielmehr auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.

    3.

    Ist entscheidend, ob für die Nutzung ein Entgelt gezahlt werden oder eine Erlaubnis erteilt werden muss?

    Nein, das ist ohne Belang (vgl. BGHSt 49, 128 = VA 04, 174; s.a. BGH DAR 04, 193; KG VA 09, 31).

    4.

    Spielt die Frage der Eigentumsverhältnisse eine Rolle?

    Nein, auch dies ist ohne Belang (Fischer, a.a.O.; § 142 Rn. 9 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 1 StVO Rn. 13).

    5.

    Welche Umstände sind für die Einordnung einer Verkehrsfläche als „öffentlich“ von Bedeutung?

    Maßgeblich sind die äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen (u.a. BGHSt 49, 128 = VA 04, 174).

     

    Praxishinweis | Entscheidend ist, wie eng der Kreis der (Zugangs-/Nutzungs-)Berechtigten umschrieben ist. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände“, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (BGH, a.a.O.; vgl. auch noch OLG Hamm VA 08, 108 für einen innenliegenden Parkhof).

     

     

    PRAXISHINWEIS | Der Verteidiger muss folgende Kontrollfrage stellen: Ist der Raum, in dem sich die Tat abgespielt haben soll, der Allgemeinheit zugänglich, d.h. kann er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden? Ist diese Frage zu bejahen, handelt es sich um einen „öffentlichen“ Verkehrsraum, anderenfalls ist kein „öffentlicher“ Verkehrsraum gegeben (BGHSt 49, 128 = VA 04, 174; VA 04, 193).