· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Auswirkung der vorläufigen Deckungszusage
Besteht eine vorläufige Deckungszusage auch für Zulassungsfahrten nach H.3.1 AKB 2008, so erfüllt eine Fahrt vor der Zulassung des Fahrzeugs zu anderen als Zulassungszwecken nicht den objektiven Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG, weil hierin lediglich die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses zu sehen ist, die nicht den Bestand des Versicherungsvertrags an sich beeinträchtigt (OLG Celle 8.8.13, 31 Ss 20/13, Abruf-Nr. 133437). |
Praxishinweis
In der Vergangenheit hat bereits das OLG Hamm (BA 07, 70) entschieden, dass die Nutzung eines Fahrzeugs mit einem „roten Kennzeichen“ (§ 16 Abs. 1 FZV) zu einer Einkaufsfahrt statt zu einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt eine bloße Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer darstellt. Diese berechtigt den Versicherer zwar zur Kündigung. Sie stellt als solche aber den Bestand des Versicherungsvertrags zur Tatzeit nicht infrage. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG ist daher ausgeschlossen. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Celle in gleicher Weise für eine vorläufige Deckungszusage. Selbst wenn die Fahrt vorgabewidrig anderen Zwecken als der Zulassung des Fahrzeugs dient (§ 10 Abs. 4 FZV), verbleibt es bei einer die Strafbarkeit nicht auslösenden bloßen Obliegenheitsverletzung.