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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Anwohner kann sich nicht dagegen wehren, dass eine von mehreren Zufahrtstraßen gesperrt wird

    | Ein Anwohner hat keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Zufahrtstraße zu seinem Ortsteil auch in Zukunft unbeschränkt befahren werden kann. |

     

    Das stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klar und wies den Eilantrag eines Bürgers zurück. Dieser wollte sich dagegen wehren, dass der Weg „Auf der Wassergall“ durch die Straßenverkehrsbehörde gesperrt worden war. Zuvor wurde der Weg als unmittelbare Verbindung zwischen der Ortsgemeinde Hintertiefenbach und dem Idar-Obersteiner Stadtteil Regulshausen genutzt. Der Bürger hält die Sperrung des Wegs für rechtswidrig. Der Weg sei für den Verkehr allgemein gewidmet. Er als Einwohner von Regulshausen müsse nunmehr einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen, um auf die Kreisstraße 35 zu gelangen.

     

    Sein Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter lehnten ihn als unzulässig ab. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten betroffen zu sein. Der straßenrechtliche Anspruch auf Teilhabe am Gemeingebrauch öffentlicher Straßen gestatte es zunächst nur, dass Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften genutzt werden. Es bestehe überdies kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Widmung aufrechterhalten werde. Auch unter dem Gesichtspunkt des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs sei ersichtlich, dass geschützte Individualinteressen des Antragstellers verletzt seien. Dieses Recht beinhalte nur die Zugänglichkeit des Grundstücks als solche. Hieraus folge aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zum Straßennetz. Auch werde weder Bequemlichkeit noch Leichtigkeit des Zugangs gewährleistet. Da der Ortsteil Regulshausen und das Wohngrundstück des Antragstellers auch anderweitig erreichbar seien, sei die Zugänglichkeit seines Grundstücks durch die Sperrung der „Wassergall“ nicht in Frage gestellt.

     

    Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 23.2.2016, 5 L 103/16

     

    Quelle: ID 43908348