· Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Ausbleiben wegen Erkrankung
Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt (OLG Hamm 23.8.12, III-3 RBs 170/12, Abruf-Nr. 123638). |
Praxishinweis
Zum erforderlichen Vortrag gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (KG StraFo 07, 244; OLG Hamm NZV 09, 158; NZV 12, 197). Die Erkrankung wird im Erkenntnisverfahren i.d.R. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden müssen. Es ist darauf zu achten, dass in diesem die Angaben über den Umfang der Krankheit und die daraus folgende Unzumutbarkeit der Beteiligung an der Hauptverhandlung aufgenommen werden und der Arzt nicht nur „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt. Denn das ist nur ein Rechtsbegriff, dessen Vorliegen das Gericht - und nicht der Arzt - aufgrund der von diesem mitgeteilten medizinischen Tatsachen feststellen muss (so KG a.a.O.).