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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Ausreichender Entschuldigungsgrund

    Es ist rechtsfehlerfrei, wenn das AG das Ausbleiben des Betroffenen als unentschuldigt ansieht, der - weder überprüfbar noch durch Attest belegt - eine Schleimbeutelentzündung im rechten Arm behauptet, weil eine derartige Erkrankung nicht ohne Weiteres eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit zur Folge hat (OLG Hamm 20.9.11, III-1 RBs 145/11, Abruf-Nr. 113973).

    Praxishinweis

    Nicht jede Erkrankung des Betroffenen entschuldigt sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung und steht einem Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) entgegen. Das ist grds. nur der Fall, wenn der Betroffene so (schwer) erkrankt ist, dass er dadurch in seiner Verhandlungs- und Reisefähigkeit beeinträchtigt ist (KG VRS 102, 467). Dazu muss durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vorgetragen werden. Das muss ggfs. erläutern, warum strikte Bettruhe erforderlich ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Dann besteht auch keine weitere Aufklärungspflicht des AG, das sonst konkreten Hinweisen auf einen Entschuldigungsgrund nachgehen muss. Insoweit gilt für § 74 OWiG dasselbe wie für die Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 47 | ID 30553970