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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Begründung der Rechtsbeschwerde

    Hat das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aber gleichwohl gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so bedarf es zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Darlegung, welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (OLG Brandenburg 26.6.14, (2 Z) 53 Ss-OWi 249/14, Abruf-Nr. 142795).

     

    Praxishinweis

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche und entscheidungserhebliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 120, 343). Das lässt sich aber nur beurteilen, wenn der Betroffene darlegt, was er vorgetragen hat bzw. vorgetragen hätte.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 213 | ID 42959583