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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Einspruchsverwerfung auch nach Zurückverweisung?

    Der Senat ist der Auffassung, dass das Amtsgericht den Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auch dann gem. § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG verwerfen darf, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden war, und legt die Sache daher zur Entscheidung der Rechtsfrage dem BGH vor (OLG Celle 14.11.11, 311 SsBs 152/11, Abruf-Nr. 113968).

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Der Betroffene ist durch Urteil des AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Auf seine unbeschränkte Rechtsbeschwerde hat das OLG Celle das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, die weitergehende Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung an das AG zurückverwiesen. In der dortigen Hauptverhandlung ist der nicht vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene unentschuldigt nicht erschienen. Das AG hat seinen Einspruch nun nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde möchte das OLG Celle verwerfen. Es sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des OLG Hamm (VRS 112, 49) gehindert. Das OLG Hamm hatte diese Vorgehensweise des AG als unzulässig angesehen. Daher musste das OLG Celle diese Rechtsfrage nun dem BGH gem. § 121 GVG zur Entscheidung vorlegen.

     

    Aus der OLG-Entscheidung ergibt sich im Übrigen nicht, warum der Verteidiger nur Rechtsbeschwerde eingelegt und nicht auch noch gem. § 74 Abs. 4 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Über die wäre ggf. vorrangig zu entscheiden und es würde sich ggf. die vom OLG aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 33 | ID 30553840