16.09.2016 · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Einspruchsverwerfung trotz angekündigter Verspätung
| Kündigt der Betroffene 15 Minuten vor Terminsbeginn eine Verspätung von bis zu 30 Minuten an, weil sein Taxi kurz vor dem Gerichtsgebäude im Stau steht, darf das Amtsgericht seinen Einspruch auch dann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben. Das ist das eindeutige Fazit aus einem Beschluss des KG (21.7.16, 3 Ws (B) 382/16, Abruf-Nr. 188424 ). |
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