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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

    • 1.Muss das AG aufgrund der Begründung des Entbindungsantrags davon ausgehen, dass der Betroffene keine weiteren Angaben machen und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde, ist er von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das gilt insbesondere, wenn die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu seiner Identifizierung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht (mehr) erforderlich ist, weil er eingeräumt hat, zu dem im Bußgeldbescheid genannten Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug geführt zu haben.
    • 2.Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht.

    (OLG Bamberg 14.3.13, 3 Ss OWi 344/13, Abruf-Nr. 131090)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der OLG (vgl. u.a. aus neuerer Zeit KG DAR 11, 146; VRS 115, 429; OLG Hamm NZV 10, 214; OLG Zweibrücken NZV 11, 97). Man fragt sich, warum diese obergerichtliche Rechtsprechung eigentlich bei den AG offenbar teilweise nicht zur Kenntnis genommen wird. Anders sind nämlich die immer wieder erforderlichen Aufhebungsentscheidungen der OLG nicht zu erklären. Die Ablehnung des Entbindungsantrags ist eben kein Mittel den Betroffenen und/oder den Verteidiger zu disziplinieren. Allein die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Betroffene sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung überdenkt, reicht eben nicht aus, ihm die Befreiung von seiner persönlichen Anwesenheitspflicht zu verweigern (OLG Düsseldorf VA 12, 194).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 88 | ID 38917410