12.10.2015 · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Entscheidung über einen Entbindungsantrag
| 1. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag eines Betroffenen steht nicht im Ermessen des Gerichtes. Vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. 2. Ob dem Tatrichter der Entbindungsantrag bis zum Erlass des Verwerfungsurteils tatsächlich zur Kenntnis gelangt war, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Antrag dem Tatrichter bei gehöriger gerichtsinterner Organisation hätte rechtzeitig zugeleitet werden können. (OLG Naumburg 25.8.15, 2 Ws 163/15, Abruf-Nr. 145488 ) |
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