15.04.2016 · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Genügende Entschuldigung für Ausbleiben in der Hauptverhandlung
| Erscheint der Betroffene nicht in der Hauptverhandlung, ist er genügend entschuldigt, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls daraus billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann. In der Regel reicht ein privatärztliches Attest aus, um ihn genügend für das Ausbleiben zu entschuldigen. Das meint das LG Bielefeld in seinem Beschluss vom 6.1.16 (10 Qs 460/15, Abruf-Nr. 146241 ). |
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