· Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Hauptverhandlung: Ausbleiben des Betroffenen aufgrund unrichtigen Rats des Verteidigers
Ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin kann auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein, wenn es auf einem (unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm 31.1.13, III-1 RBs 178/12, Abruf-Nr. 131092). |
Praxishinweis
Der Betroffene kann grundsätzlich auf den Rat seines Verteidigers vertrauen (OLG Hamm NZV 99, 307; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn. 32). Nur wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Informationen des Verteidigers vorliegen, muss er ggf. bei Gericht nachfragen (BayObLG NZV 03, 293).
Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 88 | ID 38917470