· Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Verwerfung des Einspruchs auchnach Aufhebung und Zurückverweisung
Das AG hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das voraus-gegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden war (BGH 18.7.12, 4 StR 603/11, Abruf-Nr. 122741). |
Praxishinweis
Auf Vorlage des OLG Celle (vgl. VA 12, 33) hat der BGH die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage i.S. des vorlegenden OLG entschieden. Das OLG Hamm hatte demgegenüber 2007 die Auffassung vertreten, dass in entsprechenden Fällen eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht (mehr) in Betracht komme (vgl. VRS 112, 49). Das BGH sieht das anders. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG. Der Eintritt der Teilrechtskraft des Schuldspruchs bei Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht steht nach seiner Auffassung der Verwerfung des Einspruchs in der neuen Hauptverhandlung nicht entgegen.