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  • 16.04.2015 · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Verwerfung des Einspruchs nach kurzfristiger Unterbrechung der Hauptverhandlung

    | Hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung ohne ausdrückliche Befristung unterbrochen, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ein gerichtliches Hinweisschreiben mit seinem Verteidiger zu erörtern, so darf der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch dann nicht verworfen werden, wenn der Betroffene und sein Verteidiger bei Wiederaufruf der Sache nicht erscheinen und die Unterbrechung bis zum Wiederaufruf nur drei Minuten und bis zur Verkündung des Verwerfungsurteils nur sieben Minuten gedauert hat (KG 5.11.14, 3 Ws (B) 575/14 – Abruf-Nr. 143929 ). |