· Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Beschwerde gegen § 111a StPO-Beschluss bei Spurwechselunfall mit 0,72 Promille erfolgreich
von RA Leif Hermann Kroll, Berlin
| Eine objektiv nicht aufklärbare wechselseitige Spurwechselbehauptung nach einem Verkehrsunfall reicht bei 0,72 Promille und verwaschener Aussprache sowie wässrigen und geröteten Bindehäuten eines Unfallbeteiligten nicht für die Annahme seiner relativen Fahrunsicherheit aus, wenn er selbst die Polizei verständigt hat und es daher Indizien für eine Unfallverursachung des anderen Unfallbeteiligten gibt. |
1. Die richtige Taktik: Bewerde einlegen oder nicht?
Man muss stets gut überlegen, ob man den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 111a StPO über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einlegen soll. „Formlos, fristlos, fruchtlos“ ist oft die Devise. Zudem erzeugt man nicht selten das Gegenteil des Ziels. Denn wenn die Beschwerdekammer beim LG einen dürftig begründeten Beschluss des Amtsgerichts erst richtig rundmacht, wird es dem Amtsgericht noch schwerer fallen, in der späteren Hauptverhandlung doch noch zu einem anderen Ergebnis zu kommen, als zu einer Verurteilung.
2. Der Fall vor dem LG Koblenz
In einem Fall vor dem LG Koblenz (26.11.21, 1 Qs 69/21, Abruf-Nr. 228007) hat es erfreulicherweise geklappt, wenngleich der Beschuldigte zwei Monate ohne Führerschein war.
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