· Fachbeitrag · Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
BVerfG: Das gilt zur Prognose bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
| Entscheidungen des BVerfG zu § 111a StPO sind rar. Das liegt sicherlich mit daran, dass die Mandanten wegen des Zeitverlusts den Weg nach Karlsruhe scheuen. Befasst sich das BVerfG mit den Fragen des § 111a StPO, sind die Entscheidungen deshalb von besonderem Interesse. |
Sachverhalt
Auf Antrag der StA hatte das AG die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten angeordnet. Sie habe nach den polizeilichen Ermittlungen mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt, obwohl sie den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet habe, dass ein nicht unerheblicher Fremdsachschaden verursacht worden sei. Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
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Die Rechtfertigung des mit § 111a Abs. 1 S. 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass dem Täter später gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Das Gericht darf sich dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen, sondern muss auf der Basis des Stands der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 StGB eintreten (Abruf-Nr. 201417). |
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