· Fachbeitrag · Vorsatz
Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
| Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann angenommen werden, wenn in einer Tempo-30-Zone innerorts die Geschwindigkeit um mehr als 100 Prozent überschritten wird. So hat das OLG Braunschweig entschieden (8.12.15, 1 Ss (Owi) 163/15, Abruf-Nr. 146245 ). Das OLG Düsseldorf geht demgegenüber davon aus, dass auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 100 Prozent innerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Straße mit vier Fahrspuren in einer Fahrtrichtung für sich genommen - trotz weiterer Indizien - keinen Rückschluss auf (bedingt) vorsätzliches Handeln zulässt (8.1.16, IV-3 RBs 132/15, Abruf-Nr. 146246 ). |
Die Entscheidung des OLG Braunschweig verweist für die Annahme vorsätzlichen Handelns auf die Rechtsprechung der OLG (vgl. OLG Hamm VA 06, 176; OLG Braunschweig DAR 11, 406; NZV 15, 98). Das OLG hat zudem ausgeführt, dass ein Kraftfahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, in Kauf nimmt, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Ebenso sah es schon 2001 das OLG Celle (OLG Celle NZV 01, 354; zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eingehend Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 2422 ff.).
Das OLG Braunschweig hat außerdem zum erforderlichen Umfang der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgeführt: Feststellungen sind auch bei Überschreiten des Schwellenwerts von 250 EUR nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich, wenn
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