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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Antragsbegründung bei Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels

    Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels durch einen beauftragten Verteidiger begehrt, gehört zum schlüssigen Wiedereinsetzungsvorbringen regelmäßig auch Vortrag dazu, dass und wie der Verteidiger den Auftrag angenommen hat (OLG Köln 21.3.14, 1 RVs 37/14, Abruf-Nr. 142285).

     

    Praxishinweis

    So schwer kann es doch an sich nicht sein, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Die Kommentare und Handbücher sind voll von Rechtsprechung, sodass man sich da m.E. gut informieren kann, wenn man als Verteidiger einen Wiedereinsetzungsantrag begründen muss. Das hatte der Verteidiger hier aber offenbar nicht getan, denn sonst hätte er gemerkt, dass sein Antrag nicht ausreichend begründet war. Versäumt war die Frist zur Einlegung der Revision.

     

    Zur Begründung wurde vorgetragen, die Angeklagte habe im unmittelbaren Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Vorsitzenden der Strafkammer, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie ihres (ehemaligen) Verteidigers zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das soeben verkündete Urteil Revision einlegen wolle. Der Strafkammervorsitzende habe sie daraufhin an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verwiesen, an den sie sich jedoch nicht gewandt habe. Vielmehr habe sie im Folgenden mit ihrem Verteidiger darüber diskutiert, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei und sich zu Unrecht verurteilt fühle. Erst anlässlich der formlosen Übersendung des Urteils am 24.12.13 sei sie gewahr geworden, dass dieses am 6.12.13 Rechtskraft erlangt habe. Nachdem es ihr am 31.12.13 gelungen sei, ihren Verteidiger telefonisch zu erreichen, habe dieser ihr mitgeteilt, dass er von einer Revision abrate. Weitergehende Belehrungen 1- insbesondere über die Notwendigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - seien im Rahmen dieses Telefonats nicht erfolgt. Ihr Verteidiger habe dann das Gespräch beendet.

     

    Das reichte dem OLG nicht. Es hat Vortrag dazu vermisst, dass der Verteidiger den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch angenommen hat.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 156 | ID 42849874