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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nach eigenmächtigem Verlassen des Sitzungssaals

    Verlässt der Angeklagte nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung eigenmächtig den Sitzungssaal, hat er die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung willentlich mit der Folge vereitelt, dass die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO keine Anwendung findet (OLG Bamberg 1.7.14, 3 Ss 84/14, Abruf-Nr. 143085).

     

    Praxishinweis

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt grundsätzlich voraus, dass der Angeklagte/Betroffene die Frist nicht aus eigenem Verschulden versäumt hat. Von eigenem Verschulden ist aber auszugehen, wenn der Sitzungssaal vor Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verlassen wird. Das Gericht ist dann auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge nicht verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung später schriftlich nachzuholen (OLG Köln NStZ 09, 655 [Ls.]).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 212 | ID 43016871