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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Vorübergehende urlaubsbedingte Abwesenheit

    Dem Beschuldigten darf eine Wiedereinsetzung nicht deswegen versagt werden, weil er wegen einer nur vorübergehenden, relativ kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat. Das gilt auch, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (BVerfG 18.10.12, 2 BvR 2776/10, Abruf-Nr. 123634).

    Praxishinweis

    Es ist schon erstaunlich, dass letztlich erst das BVerfG dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Denn es ist schon seit Jahren ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass es nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand gewertet werden darf, wenn der Angeklagte/Beschuldigte wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat (vgl. BVerfGE 37, 100, 102; 40, 88, 91; 40, 182, 186; 41, 332, 335). Es kommt auch nicht darauf an, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit in die „allgemeine Ferienzeit“ oder eine sonstige Jahreszeit fällt. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist (vgl. BVerfGE 40, 182, 186; 41, 332, 336). Das gilt auch, wenn der Angeklagte/Betroffene weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 34, 154,156; zur Wiedereinsetzung Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A Rn. 2233 ff.).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 15 | ID 37077850