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  • 17.05.2016 · Fachbeitrag · Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Nicht jeder abgelehnte Beweisantrag verletzt das rechtliche Gehör

    | Hat das AG lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt, darf nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde nur aus zwei Gründen zugelassen werden. Entweder ist es geboten, das angefochtene Urteil zu überprüfen um so das materielle Recht fortzubilden oder das Urteil ist aufzuheben, weil das rechtliche Gehör versagt wurde. In dem Zusammenhang spielen die Fälle eine große Rolle, in denen ein Beweisantrag abgelehnt wird. Dazu ruft das OLG Bamberg (20.1.16, 2 Ss OWi 1145/15, Abruf-Nr. 146750) noch einmal ins Gedächtnis, dass nicht jeder abgelehnte Beweisantrag das rechtliche Gehör verletzt. |