18.04.2024 · Fachbeitrag · Abtretung
BGH zur Klausel: Zedent muss erst zahlen „… wenn Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich ist“
| Eine formularmäßige Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs „nicht möglich“ ist, ist wirksam. Denn sie stellt den Geschädigten besser, als er nach der allgemeinen Rechtslage stünde. |
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