· Fachbeitrag · Akteneinsicht
Endlich: BVerfG entscheidet zu Informationen außerhalb der Bußgeldakte (hier: Rohmessdaten)
| Seit längerer Zeit wird in der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur um die Frage gestritten, ob der Betroffene zu seiner Verteidigung Zugang zu außerhalb der Akten befindlichen Informationen haben muss, um sich sachgerecht zu verteidigen. Fraglich ist auch, welche Auswirkungen es hat, wenn ihm dieser Zugang nicht gewährt wird. Das BVerfG hat nun zumindest teilweise für die lange erwartete Klarheit gesorgt. |
1. Das Problem
Die Frage der Akteneinsicht spielt insbesondere eine Rolle, wenn die Ergebnisse einer Messung mit einem standardisierten Messverfahren überprüft werden sollen (Stichwort: Rohmessdaten; vgl. dazu Burhoff/Niehaus, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 219 ff.). Die OLG, allen voran das OLG Bamberg haben hier einen Informationsanspruch des Betroffenen weitgehend verneint. In ihrer ablehnenden Haltung haben sie sich auch nicht durch verfassungsrechtliche Rechtsprechung aus dem Saarland beirren lassen (OLG Bamberg VA 18, 141).
Nun liegt mit dem Beschluss des BVerfG vom 12.11.20 (2 BvR 1616/18, Abruf-Nr. 219741) endlich eine Entscheidung vor, die hoffentlich zu einer Änderung der Praxis führen wird, zumindest teilweise.
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