· Fachbeitrag · Aktivlegitimation
BGH: Eine Sicherungsabtretung ist in diesem Fall unklar und unwirksam
| In den verflossenen Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes mussten Abtretungen von Schadenersatzansprüchen als Sicherungsabtretungen formuliert sein. Sie mussten die Klausel enthalten, dass der Geschädigte (Zedent) verpflichtet bleibt, den Anspruch selbst durchzusetzen. Denn erst nach Eintritt des Sicherungsfalls war die abgetretene Forderung für den Zessionar keine „fremde“ Forderung (Durchsetzung damals unzulässig) mehr, sondern eine „eigene“. Also musste der Zessionar erst den Zedenten zur Zahlung auffordern und mahnen, bevor er selbst aktiv werden durfte. |
Seit Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahr 2008 darf der Zessionar unter den Umständen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG die ihm abgetretene Forderung einziehen (BGH 31.1.09, VI ZR 143/11, Abruf-Nr. 123101). Eine Einziehungsabtretung erfüllungshalber ist seitdem zulässig.
1. Die zur neuen Abtretung umgestrickte alte Abtretung scheitert
Viele Verbände und Formularanbieter hatten die Abtretungen seinerzeit gänzlich neu konzipiert. Andere haben die alten Formulare nur angepasst. Ein Fall einer missglückten, nach Beobachtungen von VA aber durchaus verbreiteten Anpassung lag nun dem BGH vor.
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