· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Schon wieder Gesetzesänderungen, unter anderem im BGB
| Durch die Umsetzung der „Omnibus“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), die die Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherrechts im deutschen Recht anstrebt (omnibus = für alle, mit Nahverkehr hat das nichts zu tun) sind einige Regelungen im BGB geändert worden, die Einfluss auf den Fahrzeughandel und auch auf Werkverträge rund um das Auto haben. Auch die Preisangabenverordnung ist betroffen. Die Umsetzung erfolgte durch das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das BMJV“. Das Gesetz wurde am 21.8.21 verabschiedet, nach seinem Artikel 6 tritt es am 28.5.22 in Kraft. |
1. Keine Faxnummer mehr in den Formularen vorgeschrieben
Originalitätswert hat vor dem Hintergrund des Modernisierungsaspekts, dass in Widerrufsbelehrungen und im Musterwiderrufsformular nicht mehr die Fax-Nummer angegeben werden muss. Hier wird voll auf die E-Mail gesetzt.
2. Preisangabenverordnung und werblich genutzte Preissenkungen
Im neuen § 11 der PrAngV ist geregelt, dass bei einem werblich herausgestellten herabgesetzten Preis zusätzlich der Preis angegeben werden muss, der in den letzten dreißig Tagen vor der Preisermäßigung gegolten hat. Derzeit zwar wohl kaum, in normalen Zeiten jedoch arbeitet der Autohandel bekanntlich auch gern mal mit einem durchgestrichenen und einem herabgesetzten Preis. Da lauert eine Abmahnungsfalle.
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