· Fachbeitrag · Amtshaftung
BGH zum Ersatz bei Abschleppschäden
(BGH 18.2.14, VI ZR 383/12, Abruf-Nr. 141032) |
Sachverhalt und Praxishinweis
Mit der Behauptung, sein verbotswidrig geparktes Fahrzeug sei beim Abschleppen beschädigt worden, verlangt der Kl. vom bekl. Abschleppunternehmen Ersatz. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Für ein etwaiges Fehlverhalten des Bekl. bei Erledigung des Abschleppauftrags hafte allein die Stadt als Auftraggeberin (Art. 34 S. 1 GG); der Bekl. sei insoweit nicht passivlegitimiert. Er sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ersatzpflichtig, denn der Kl. sei mangels Schutzbedürftigkeit nicht in den Schutzbereich des Abschleppauftrags einbezogen. Sein Ersatzinteresse sei durch die Amtshaftung der Stadt und außerdem durch deren Haftung aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis voll abgedeckt. Letzteres werde auch begründet, wenn die Stadt durch eine Privatfirma abschleppen lasse. Der Bekl. haftet auch nicht aus § 7 Abs. 1 StVG. Der Abschleppwagen und das von diesem abtransportierte Fahrzeug des Kl. bildeten eine Betriebseinheit, was eine Halterhaftung ausschließe.
Anwälte von „Abschlepp-Opfern“ der Ordnungsbehörden sehen sich mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert: War das Abschleppen zulässig, wo und wie ist der Schaden entstanden (beim Abschleppen oder erst auf dem Abstellplatz), besteht für den Abschleppwagen außer einer Kfz-Haftpflicht- eine sog. Hakenversicherung, schließlich: wer soll vor welchem Gericht verklagt werden?
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