16.01.2017 · Fachbeitrag · Amtshaftung
Keine Streupflicht bei einzelner Glatteisstelle
| Die Räum- und Streupflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich nicht auf solche Straßenabschnitte außerhalb geschlossener Ortschaften, an denen ein umsichtiger Fahrer bei winterlichen Witterungsverhältnissen mit Glätte durch Eis oder Raureif grundsätzlich rechnen und sich in seiner Fahrweise auf diese einstellen muss. |
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