· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Anwaltskostenerstattung beim Verkehrsunfall: Über dem Amtsgericht nur der blaue Himmel?
| Wie man selbstherrlichen Amtsgerichten die Grenzen aufzeigt, wenn der Streitwert nicht für die Berufung ausreicht, und das Gericht deshalb sein ganz eigenes Recht fernab höchstrichterlicher Urteile spricht, zeigt ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Auslöser des Verfahrens war das Landesamt für polizeiliche Dienste (LZPD NRW). Nachdem ein Polizeifahrzeug einen Unfall verursacht hatte, verweigerte das LZPD NRW nach der Schadensregulierung, die Anwaltskosten zu erstatten. |
1. Die BGH-Rechtsprechung zur Anwaltskostenerstattung
Die Rechtsprechung des BGH zur Anwaltskostenerstattung ist eindeutig. Es kommt darauf an, ob der Geschädigte ex ante betrachtet damit rechnen kann, dass die Regulierung nach Grund und Höhe reibungslos erfolgen wird. Das ist in aller Regel zu verneinen. Denn: „Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird.“ (BGH 29.10.19, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615, dort Rn. 24 = VA 20, 21).
Und weiter: „Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und ‒ ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens ‒ die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrunds nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus.“
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