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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Geschäftsgebühr nach vollem Schadensbetrag auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Kasko

    | Auch wenn gleichzeitig die Kasko-Versicherung in Anspruch genommen wird, kann die Geschäftsgebühr nach dem vollen Schadensbetrag verlangt werden. Das entschied das LG Arnsberg. |

     

    Es hat damit die in NZV 15, 510 veröffentlichte, zum Teil missverstandene Entscheidung des AG Meschede (5.5.15, 6 C 403/14) korrigiert. Kein Ersatz der Anwaltskosten für Inanspruchnahme des Kaskoversicherers, so die redaktionelle Headline zum AG-Urteil.

     

    1. Der wahre Sachverhalt laut LG-Urteil

    Bei dem Unfall waren der Ehemann der Kl. verletzt und ihr Pkw beschädigt worden. Die Eheleute beauftragten Rechtsanwalt L. mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem gegnerischen VR. Bei diesem wurde der Unfall angemeldet. Gleichzeitig meldete RA L. den Fahrzeugschaden bei der Kaskoversicherung der Kl. an. In der Folgezeit regulierte die Kasko den Fahrzeugschaden auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten abzgl. SB von 300 EUR = 20.970 EUR. Dies teilte RA L. dem KH-VR mit. Dieser zahlte daraufhin auf den weiteren materiellen und immateriellen Schaden der Kl. inklusive Selbstbehalt 4.264,53 EUR. Ausgehend von diesem Betrag zahlte der KH-VR auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr von RA L. einen Betrag von 576,56 EUR. Abgerechnet hatte der Anwalt nach dem gesamten Wert des Schadens, soweit von den beiden Versicherungen reguliert.