· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Zu salopp beauftragte Terminvertretung kostet Geld
| In der Routine des anwaltlichen Alltags schleichen sich Ungenauigkeiten ein, die einen Teil der Gebühren kosten können. Einen Fall rund um eine Einbeziehung eines weiteren Anwalts zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins hat nun der BGH entschieden. Der Vorgang gibt Anlass, die eigenen Routinen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Oder aber, sich mit den kanzleiintern korrekt eingestielten Abläufen sicher zu fühlen. |
Der Hauptbevollmächtigte sucht (sich?) einen Kollegen für eine Terminvertretung am entfernten Gerichtsort. Er erteilt den Auftrag zur Vertretung in Untervollmacht. Der Kollege am Gerichtsort bestätigt, den Termin für den Hauptbevollmächtigten wahrzunehmen. Seine Rechnung stellt er auf den Kollegen aus. Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Terminvertretung nicht zugunsten der Partei festzusetzen, so der BGH.
1. Für wen ist der Terminsvertreter denn überhaupt aktiv geworden?
Der Terminsvertreter muss für die Partei tätig werden und nicht für den Hauptbevollmächtigten. Also muss die Beauftragung durch die Partei oder jedenfalls im Namen der Partei erfolgen. Das Bestätigungsschreiben des Kollegen spricht deutlich dagegen, denn er wollte den Termin „für Rechtsanwalt xy“ wahrnehmen. Ein Bestätigungsschreiben „..nehme ich den Termin gern für die Mandantschaft wahr…“ hätte geholfen.
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