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  • 17.06.2024 · Nachricht · Rechtsanwaltskosten

    Abermals: BGH zur Kostenerstattung für Terminsvertreter

    | Zum wiederholten Mal hat der BGH entschieden: Nur wenn der den Verhandlungstermin wahrnehmende Anwalt im Namen des Mandanten beauftragt wird, kommt insoweit eine Kostenerstattung in Betracht. Ist der Auftrag hingegen so zu verstehen, dass der Terminsvertreter nicht für den Mandanten, sondern für den Hauptbevollmächtigten tätig wird – quasi als dessen „Subunternehmer“ –, sind dessen Kosten vom Hauptbevollmächtigten zu tragen. Der BGH-Beschluss ermahnt also abermals zur Sorgfalt bei der Formulierung der Beauftragung des Terminsvertreters. |