· Fachbeitrag · Anwaltskostenerstattung
Das gilt zur Gebührenerstattung, wenn sich der RA bei der Unfallregulierung selbst vertritt
| Ein auch im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt vertritt sich bei der Unfallschadenregulierung selbst. Viele Versicherer erstatten dann auch die Anwaltsgebühren. Doch immer häufiger wird die Erstattung verweigert. Aktuelle Rechtsprechung dazu ist kaum und wenn, dann nur spärlich begründet zu finden. Die von den insoweit hartleibigen Versicherern zitierten Entscheidungen passen oft nicht auf die Rechtsfrage. |
1. Die Grundfrage des einfach gelagerten Falls
Ein gern zitiertes Urteil des AG Siegburg befasst sich nicht mit der Kernfrage. Es erwähnt zwar, dass der Geschädigte Rechtsanwalt ist, fragt dann aber nur, ob der Fall einfach gelagert war. Die Subsumtion unter die Voraussetzungen des einfach gelagerten Falls, wie sie das Gericht vornahm, dürfte seit der Entscheidung des BGH überholt sein. Denn der hat bestätigt, dass ein vernünftiger Geschädigter derzeit auch bei klarer Haftung dem Grunde nach nicht damit rechnen kann, dass der Versicherer die berechtigten Schadenersatzansprüche ohne Weiteres erfüllt (AG Siegburg 25.6.18, 103 C 119/17; BGH 29.10.21, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615, dort Rn. 25).
Für die Prüfung, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte Anwalt ist. Im Gegenteil: Der BGH hat entschieden, dass gerade der in der Unfallschadenabwicklung erfahrene Geschädigte gut einschätzen kann, dass auch der aktuelle Schadenfall wieder auf die gewohnten Schwierigkeiten stoßen kann (BGH a. a. O., dort Rn. 22 und 24).
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