· Fachbeitrag · Anwaltsvergütung
Verwirrspiel um den „Toleranzbereich“Erhöhung der Geschäftsgebühr über 1,3 hinaus
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent der gerichtlichen Überprüfung entzogen - Fortführung von BGH 13.1.11, NJW 11, 1603; 8.5.12, VI ZR 273/11 (BGH 11.7.12, VIII ZR 323/11, Abruf-Nr. 122519). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
„Fortführung“? Von wegen! Die in einer Mietsache ergangene Entscheidung des VIII. ZS stellt in Wahrheit eine Abkehr von der im Ls. zitierten BGH-Rspr. dar, was ohne Anrufung des großen Senats nur möglich war, weil beide Senate auf Anfrage erklärt haben, sich der Ansicht des VIII. ZS anzuschließen und Gegenteiliges nie gesagt hätten.
Wie auch immer: Mit der jetzigen Entscheidung des VIII. ZS dürfte ein für allemal ein Schlussstrich in der Toleranzbereich-Diskussion gezogen sein. Nachträglich bestätigt werden diejenigen Instanzgerichte, die sich ausdrücklich gegen den IX. Senat des BGH (NJW 11, 1603) gestellt hatten, u.a. der Fachsenat für Unfallsachen beim OLG Celle (VA 12, 20).
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