· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Diese Argumente helfen, wenn Sie die Warnung wegen fehlender Liquidität versäumt haben
| Weit verbreitet wird § 254 Abs. 2 BGB so verstanden, dass der Geschädigte den Schädiger warnen muss, wenn er die Reparatur nicht vorfinanzieren kann. Der Schädiger muss den durch Verzögerungen ausufernden Ausfallschaden (Mietwagen, Nutzungsausfallentschädigung) und ggf. die Standkosten nur tragen, wenn er wegen der mangels Liquidität noch nicht erfolgten Reparatur gewarnt war. |
1. So sieht der Warnhinweis aus
Deshalb wird der Warnhinweis anwaltsseitig oft routinemäßig erteilt. Das ist auch sinnvoll, um Streitigkeiten um die Warnpflicht zu vermeiden. Angepasst an die BGH-Rechtsprechung kann der Hinweis wie folgt lauten:
Musterformulierung / Warnhinweis zur Liquidität |
… weisen wir darauf hin, dass die Mandantschaft nicht zur Gruppe der Geschädigten gehört, die nach Treu und Glauben zur Vorfinanzierung des Schadens verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.20, VI ZR 115/19 unter Rn. 17). Dies ist der Warnhinweis nach § 254 Abs. 2 BGB. Sollten Sie Einzelheiten dazu wissen wollen, bitten wir um einen Hinweis. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig