· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Mietwagentarif und „Mietwagenrisiko“
| Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf andere Schadenpositionen anwendbar, auf die der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach keinen Einfluss hat. Wörtlich: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ ( BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, Rn. 13, Abruf-Nr. 240862 ). |
1. Bei einigen Risiken gelten die Grundsätze des Werkstattrisikos
Das „Sachverständigenrisiko“ hat der BGH in der zitierten Entscheidung bereits etabliert, für die Abschleppkosten ist das „Hakenrisiko“ mehr als naheliegend. Doch wie steht es mit dem „Mietwagenrisiko“?
2. Bei Mietwagenfällen muss aber unterschieden werden
Kommt der Mietwagen ins Spiel, muss dort genauer geschaut werden:
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