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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    BGH stärkt Käuferrechte bei der Nacherfüllung

    | Auch wenn es um den Kauf einer Einbauküche geht: Die Entscheidung des BGH vom 13.7.16 ist für das Kaufrecht von allgemeiner Bedeutung. Das verdeutlichen nicht zuletzt die amtlichen Leitsätze. |

     

    • 1a. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich. Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
    • 1b. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
    • 2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH NJW 15, 1669).
     

    Relevanz für die Praxis

    Mit den drei angesprochenen Themenfeldern - (1) Angemessenheit der Frist, (2) Fristsetzung „ohne Frist“ und (3) Unzumutbarkeit der Nacherfüllung wegen Vertrauensstörung - behandelt der BGH drei sehr praxisrelevante Fragen, die sich auch und gerade in Autokauf-Streitigkeiten ständig stellen. Wie sehr die Instanzgerichte auch 15 Jahre nach der Schuldrechtsreform 2001 weiterhin überfordert sind, macht einmal mehr die vom BGH aufgehobene OLG-Entscheidung deutlich. Was falsch zu machen war, hat der 18. ZS des OLG München falsch gemacht. Konsequenz: Die Nachbesserung im zweiten Durchgang hat der BGH einem anderen Senat übertragen. Vertrauensverlust auch hier, nicht nur bei der Käuferin der Einbauküche.