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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    BGH stärkt Käuferrechte im Nacherfüllungsstadium

    | Grundsätzlich kann der Käufer seine sekundären Gewährleistungsrechte wie z. B. den Rücktritt nur und erst geltend machen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Ausnahme macht § 440 S. 1 BGB u. a. in dem Fall, dass die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Was das für die Nacherfüllungsvariante der Nachbesserung bedeutet, wenn der Käufer eines gebrauchten Pkw einen nur sporadisch auftretenden Defekt rügt, sagt der BGH in einer überaus verbraucherfreundlichen Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Bereits bei der Probefahrt hatte die Kupplung Geräusche gemacht. Nach Übernahme des Fahrzeugs war der Wagen, ein gebrauchter Volvo V 50 2.0, wiederholt in der Werkstatt des beklagten Händlers. Unter anderem wurde die Kupplung erneuert und der Bremskraftverstärker ausgetauscht. Unmittelbar nach Rückkehr aus der Werkstatt teilte der Kl. mit, dass die Beanstandungen behoben seien, dafür klemme jetzt das Bremspedal. Daraufhin wurde der Bremskraftverstärker erneut ausgetauscht. In der Folgezeit trat ein Problem mit der Kupplung auf. Auch aus diesem Grund suchte der Kl. erneut die Werkstatt des Bekl. auf.

     

    Bei einer Untersuchungsfahrt mit einem Kfz-Meister konnte der gerügte Mangel - „Hängenbleiben“ des Kupplungspedals - nicht festgestellt werden. Er möge das Fahrzeug wieder vorführen, wenn das Problem erneut auftrete, so der Bescheid. Als das geschah, verlangte der Kl. vergeblich eine Reparaturzusage. Anschließend trat er ohne vorherige Fristsetzung vom Kauf zurück. Während das LG den Rücktritt nicht anerkannt hat, hat das OLG Schleswig zugunsten des Kl. entschieden (SVR 16, 378).