· Fachbeitrag · Autokauf
Der Fehler in der Annonce und dessen Korrektur
| In der Annonce hat das Auto ein Zubehörteil, das es tatsächlich nicht aufweist. Der Käufer kann nachweisen, dass er sich aufgrund dessen für das Objekt interessiert hat. Unter der Annonce steht sinngemäß „Fehler vorbehalten“. Im Kaufvertrag wird das Zubehörteil weder positiv noch negativ erwähnt. Das ist eine Fallgestaltung, die immer wieder zu Streitigkeiten führt. Hinzu kommt die Variante, dass die Annonce bereits berichtigt wurde, was der auf die fehlerhafte Annonce hin interessierte Kunde nicht bemerkt hat. |
1. Die Rechtsnorm ist „neu sortiert“, aber inhaltlich unverändert
Die Rechtslage hat sich im Kern durch die Kaufrechtsreform zum 1.1.22 nicht geändert. Der inhaltlich unveränderte Gesetzestext von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. findet sich jetzt in § 434 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2b und § 434 Abs. 3 S. 3 BGB.
Danach entspricht die Kaufsache den objektiven Anforderungen, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, wie sie nach Art der Sache üblich ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Allerdings ist der Verkäufer nicht mehr an die öffentlichen Äußerungen gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
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