· Fachbeitrag · Autokauf
Ersatzlieferung bei höherwertigem Nachfolgemodell: Der BGH verfeinert seine Rechtsprechung
| Im Kaufrecht hat der Käufer bei Vorliegen eines behebbaren Sachmangels im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Diese Wahl wird jedoch durch § 439 Abs. 4 BGB begrenzt. Danach kann der Verkäufer einwenden, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und sie verweigern. |
Für Verbraucher ist die Ersatzlieferung besonders attraktiv, weil nach § 475 Abs. 3 BGB im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Nutzungen weder herauszugeben noch durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die bis zur Ersatzlieferung mit dem gekauften, aber mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten ‒ ggf. sehr vielen ‒ Kilometer bleiben also unberücksichtigt.
Im Rahmen der ungezählten rund um die VW-Diesel geführten Prozesse war und ist es das Interesse vieler Käufer, im Rahmen der Ersatzlieferung das jeweils neue Modell zu bekommen, wenn das gekaufte Modell inzwischen nicht mehr lieferbar war. Alle nachfolgend dargestellten Entscheidungen sind nicht in Verfahren gegen den Hersteller wegen deliktischer vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sondern in kaufrechtlichen Prozessen gegen den verkaufenden Händler ergangen.
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