· Fachbeitrag · Autokauf
Fehlt die Garantie, liegt ein Sachmangel vor
| Ob der Verkäufer nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht oder nach dem speziellen Gewährleistungsrecht haftet, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. Der Hauptunterschied liegt bekanntlich darin, dass Gewährleistungsrechte unabhängig von einem Verschulden bestehen. Genau das ist der springende Punkt in einer hochspannenden Gebrauchtwagensache, über die der BGH jetzt endschieden hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
„Inklusive Audi-Anschlussgarantie bis 11/2014“ hieß es in dem Inserat bei mobile.de, mit dem der beklagte Händler den gebrauchten AUDI TT RS zum Kauf angeboten hat. Im anschließenden Kaufvertrag wurde auf den Inhalt des Inserats Bezug genommen. Nähere Angaben zur Garantie erfolgten nicht. Kurz nach dem Kauf traten Motorprobleme auf. Reparaturen blieben für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei. Später verweigerte die AUDI AG weitere Garantieleistungen. Im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstands festgestellt worden. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Garantie vom Kaufvertrag zurück. Er verlangte den Kaufpreis zurück, sowie den Ersatz seiner Aufwendungen.
In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. LG wie OLG haben die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kfz. Es sei lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Deshalb könne das Fehlen einer solchen Garantie, auch wenn sie vom Verkäufer zugesagt oder beworben worden sei, von vornherein keinen für einen Rücktritt erforderlichen Sachmangel begründen.
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