· Fachbeitrag · Autokauf
Fernabsatz: Auf die Art und Weise des Versands („eigene Versandabteilung“) kommt es nicht an
| Es verblüfft immer wieder, wie sorglos professionelle Autohändler ihre Fahrzeuge „im Internet“ an Verbraucher verkaufen, ohne die notwendige Widerrufsbelehrung zu erteilen. Das Motto lautet wohl „Bis jetzt ist es doch immer gut gegangen.“ Und wenn es mal nicht gut geht, wird mit abenteuerlichen Argumenten versucht, einen Fernabsatz in Abrede zu stellen. |
1. Der eindeutige Ablauf
Der Autohändler inserierte das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Internetplattform „mobile.de“. Der Käufer, ein Verbraucher, interessierte sich für das Fahrzeug und wandte sich per E-Mail an den Verkäufer. Der übersandte dem Käufer einen Vordruck für eine verbindliche Kfz-Bestellung, welche dieser unterzeichnete und an den Verkäufer zurücksandte. Dieser bestätigte die verbindliche Bestellung per Mail. Eine Belehrung über eine Widerrufsmöglichkeit war dem Käufer in dem gesamten Mailverkehr und in den schriftlichen Unterlagen unstreitig nicht erteilt worden.
Unternehmer an Verbraucher, keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit bei Vertragsverhandlung und -abschluss, ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, das sind die Zutaten des Fernabsatzvertrags (§ 312 c Abs. 1 und 2 BGB). Bis dahin ist das völlig eindeutig. Das LG Hamburg sah das alles mit guter Begründung als gegeben an.
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