· Fachbeitrag · Autokauf
Ist der Vorführwagen ein Muster nach § 434 Abs. 3 Ziffer 3 BGB?
von RA Joachim Otting, Hünxe
| Gemäß § 434 Abs. 3 Ziffer 3 BGB erfüllt die gekaufte Sache dann die objektiven Anforderungen, wenn sie „der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.“ Der Beitrag klärt, ob der Vorführwagen ein solches Muster ist. |
Das Tapetenmusterbuch ist den älteren Lesern noch bekannt. Die Fliesenmusterwand im Baustoffmarkt auch. Wer sich da etwas aussucht und daraufhin bestellt, darf wollen, dass die gelieferte Ware im Rahmen von Produktionstoleranzen dem entspricht, was ihm als Muster gezeigt wurde. Im Möbelhaus nimmt man auch selten das Mustermöbel mit. Stattdessen kauft man „so eins“. Die berechtigte Erwartung ist die Übereinstimmung mit dem Mustermöbel. Abweichungen sind dann Sachmängel. Aber gilt das auch, wenn der Käufer im Autohandel mit einem Vorführwagen oder einem Ausstellungsfahrzeug auf den Geschmack gebracht wird?
1. „Vollausstattung“, aber teuer
Vorführwagen sind in der Regel sehr gut ausgestattete Fahrzeuge. Bei den Herstellern klingeln die Kassen besonders gut, wenn die Kunden viele „Extras“ mitbestellen. In absoluten Zahlen steigt auch die Marge des Autohändlers, erst recht, wenn wie derzeit für die Käufer wegen der das Angebot bei Weitem übersteigenden Nachfrage kein Spielraum zum Feilschen ist. Spätestens, wenn es um den Preis geht, erscheint das ein oder andere Extra dem Käufer aber nicht mehr so wichtig.
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