· Fachbeitrag · Autokauf
Keine vorvertragliche Information = Elfmeter ohne Torwart
| Ein Lehrstück aus der Abteilung „Wie macht man Geld kaputt und wirft dann noch wegen Uneinsichtigkeit dem schlechten Geld gutes Geld hinterher?“ dokumentiert ein Urteil vom AG Schöneberg. Verkauft wurde vom Unternehmer an einen Verbraucher. Dieser Verbrauchsgüterkauf datiert vom 21.1.23. Es war also das „neue Recht“ anzuwenden. Kaufgegenstand war ein viereinhalb Jahre alter Audi A 6. |
1. Ein Verbrauchsgüterkauf und seine Folgen
Im Kaufvertrag wurde notiert „Anzahl der Fahrzeugschlüssel: 2“. Die wurden auch übergeben. Später reklamierte der Käufer, weil er entdeckt hatte: Im Infotainmentsystem des Fahrzeugs gab es die Eintragung, dass drei Schlüssel auf das Fahrzeug angelernt waren. Im Bedienerhandbuch gab es den Hinweis, dass man bei Fehlen eines Schlüssels wegen der erhöhten Diebstahlgefahr unbedingt seinen Kaskoversicherer informieren solle. Der Käufer hatte den Audi als Ersatz für ein gestohlenes Fahrzeug gekauft und war deshalb besonders sensibilisiert.
Er verlangte vom Verkäufer die Nachbesserung. Der Autohändler stellte sich auf den Standpunkt, es seien vertraglich nur zwei Schlüssel vereinbart. Er lehne jegliche Ansprüche endgültig ab. Der Käufer ließ anschließend auf eigene Kosten neue Schließzylinder einbauen. Die Kosten von etwa 820 EUR verlangte er erfolgreich mit der Klage.
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