· Fachbeitrag · Autokauf
„Normaler“ Verschleiß ist grundsätzlich kein Mangel ‒ ist das wirklich so?
| Nein, so liegen die Dinge entgegen weit verbreiteter Einschätzung nicht. Denn dem verkäufergünstigen „ja, keine Haftung“ lässt der BGH ein wichtiges Aber folgen. Seine Grundaussage, wonach „normaler“ (gewöhnlicher) Verschleiß keinen Sachmangel begründet, hat der VIII. ZS zwar bekräftigt. Hinzugefügt hat er aber, leicht zu übersehen, „… sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist“. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Es geht um Korrosion an der Auspuffanlage eines Peugeot 307 CC. Der war bei Übergabe an die Klägerin (Verbraucherin) über neun Jahre alt und 84.820 km gelaufen. Korrosion am Auspuff war zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft vorhanden. Sie blieb jedoch bei der HU (§ 29 StVZO) ‒ drei Tage vor Übergabe ‒ ohne Beanstandung. Verkauft wurde der Wagen mit „TÜV/AU neu“. Noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 477 BGB (Beweislastumkehr) rügte die Klägerin eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Daraufhin führte der Händler kostenlos Schweißarbeiten am Mittelschall- und am Endschalldämpfer durch. Angeblich aus reiner Kulanz, nicht etwa zur Beseitigung von Mängeln, sondern nur wegen d„normalen“ Verschleißes und Abnutzung. Die Klägerin war mit dem Ergebnis der unsachgemäßen Schweißarbeiten nicht zufrieden. Sie erklärte den Rücktritt vom Kauf. In sämtlichen drei Instanzen blieb sie damit ohne Erfolg.
Anders als die Vorinstanz (OLG Köln, Abruf-Nr. 201617) hat der BGH (9.9.20, VIII ZR 150/18, Abruf-Nr. 218483) schon die Grundvoraussetzung für das Eingreifen der Beweislastumkehr verneint, nämlich den Nachweis, dass sich innerhalb der Sechsmonatsfrist ein „mangelhafter Zustande“ gezeigt hat. Mit der fristgerecht gerügten starken Geräuschentwicklung der Auspuffanlage sei der Beweis eines „mangelhaften Zustands“ nicht erbracht. Selbst wenn der Auspuff an der einen oder anderen Stelle durchgerostet gewesen sein sollte, wäre dies nichts anderes als „normaler“ Verschleiß. Dafür hafte der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs nicht, solange die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verkehrssicherheit infolge der Korrosionserscheinungen beeinträchtigt gewesen sei, seien nicht festgestellt.
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